Auslandsstudium

Junger Mann mit Rucksack auf dem Rücken und Tablet in der Hand schaut in die Ferne.

Du möchtest dein Studium im Ausland absolvieren? Kein Problem! Bei der HSPV hast du die Möglichkeit, einen Teil deines Studiums als Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor im Ausland an einer Partnerhochschule der HSPV NRW zu absolvieren. Statt eines Projektes, welches während deiner Studienzeit anfällt, kann in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde auch ein Auslandsstudium gewählt werden. Dadurch ist es möglich, ein bis zu dreimonatiges Auslandsstudium zu absolvieren.

Du kannst auch neben den Projektphasen ein Praktikum im Ausland absolvieren, dies ist in Absprache mit deiner Einstellungsbehörde ebenfalls für eine Dauer von bis zu drei Monaten möglich. Hier findest du eine Übersicht dazu, in welchen Hochschulen das Auslandsstudium absolviert werden kann.

Sportförderung

Eine junge Frau in Sportkleidung läuft auf einer Aschenbahn.

Das Land NRW fördert Spitzensportlerinnen und Spitzensportler bei der Polizei und bietet Dir berufliche Ausbildungs- sowie trainings- und wettkampforientierte Verwendungsmöglichkeiten. Die Koordinierung und Beratung der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler beginnt schon mit der Abgabe ihrer Bewerbung. Das Ziel ist, eine mit Training und Wettkampf in Einklang stehende Ausbildung und Dienstausübung zu ermöglichen.

Wann kommt für dich die Möglichkeit einer Förderung in Betracht?

Deine ausgeübte Sportart sollte im Jahr deiner Einstellung bei der Polizei NRW eine olympische, paralympische oder deaflympische Disziplin sein. Darüber hinaus besteht das Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem Olympiakader (OK), Perspektivkader (PK), Ergänzungskader (EK) (alternativ bei Mannschaftssportarten Teamsportkader (TK)) oder Nachwuchskader (NK 1 und NK 2).

In begründeten Ausnahmefällen können auch Sportlerinnen und Sportler mit einer Landeskaderzugehörigkeit oder Mitglieder einer entsprechenden Auswahlmannschaft oder einer anderen Sportart in Betracht kommen.

Welche Bereiche sind von der Sportförderung ausgenommen?

Ausgenommen von der Sportförderung sind Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Trainerinnen und Trainer sowie Funktionärstätigkeiten.